Beratung bei Baufragen zu Gebäudebrütern
Neue Nistplätze für die Mauersegler
Bei der Bestandesaufnahme der Mauersegler-Brutplätze in den Jahren 2017/18 konnten wir auch am Gebäude des Amts für Militär, Feuer- und Zivilschutz (AMFZ) im Kaltbach einige Nester feststellen.
Dieses Gebäude hat eine grosse Höhe und verspricht durch seine bereits anwesenden Mauersegler einen erfolgreichen Ausbau einer Brutkolonie. Unser Verein stiess beim Amt für Natur, Jagd und Fischerei (ANJF) und beim kantonalen Hochbauamt als Eigentümer des vorgeschlagenen Standortes auf offene Ohren. Wir durften auf wohlwollende und grosszügige Unterstützung zählen.
Nach verschiedenen Abklärungen konnte unser Schreiner mehrere Doppelnistkasten nach Mass anfertigen. Am 9. März 2020 wurden diese dann auf zwei Seiten des Gebäudes in luftiger Höhe unter das Vordach montiert. Da wir Menschen uns nicht so leicht nach oben bewegen können wie die Vögel, war für diese Aktion der Einsatz einer Hebebühne notwendig. Ein schwindelfreier Handwerker war ebenfalls gefragt.
Mit der erfolgreichen Montage ist rechtzeitig vor der Brutsaison 2020 ein ansehnliches Nistplatzangebot für 14 Mauersegler-Familien entstanden.
Mit grosser Freude durften wir bereits im ersten Sommer feststellen, dass aus zwei Nistkästen Jungvögel herausguckten. Hoffentlich geht es so weiter!
Möglichkeiten unserer Schaffung von Mauersegler-Nistplätzen dank der Unterstützung durch die Hauseigentümer
Beratung und Unterstützung für Bauverantwortliche
Praxiserfahrene Fachpersonen unseres Vereins beraten und unterstützen Sie gerne bei Ihren Baufragen.
Schwyzer Talkessel und umliegende Gemeinden: Doris Amstutz, Steinerberg
Küssnacht, Arth-Goldau und Gersau: Martin Hess, Küssnacht
Hintergrundinformationen und praktische Tipps für Bauverantwortliche und Interessierte
Infoseiten der Schweizerischen Vogelwarte und von Birdlife Schweiz
Mauersegler und Schwalben sind gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel vom 20. Juni 1986 (SR 922.0, JSG) geschützt. Nach Art. 20 Abs. 2 Bst. a der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 (SR 451.1, NHV) ist es untersagt, Nester oder Brutstätten geschützter Arten zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen. Nach Art. 20 Abs. 3 Bst. b NHV kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen für standortgebundene technische Eingriffe erteilen. Die "zuständige Behörde" im Kanton Schwyz ist das Amt für Wald und Natur. Die Bauverantwortlichen sind zu bestmöglichen Schutz- oder angemessenen Ersatzmassnahmen verpflichtet.
Wenn bei Sanierungs- und Bauprojekten Gebäudebrüter betroffen sind, müssen diese Schutzbestimmungen berücksichtigt werden.